Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Handel (in der Folge AVLH)
Unverbindliche Verbandsempfehlung, dem Kartellgericht gemäß §
32 KartellG angezeigt am 24.1.2002
I.
Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser AVLH, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes.
Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage
dieser AVLH zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AVLH abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich
und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen
unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AVLH abweichenden
Vertragsbedingungen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für
alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II.
Vertragsabschluss
a) Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AVLH
oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche
Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern,
Zustellern, etc, abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der
Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen
wurde.
b) Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung.
Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls
den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende
eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes
daran gebunden. Der Punkt II. a) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
III.
Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich
vermerkt ist, inklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten
zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen
in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere,
für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung
notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc, verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend
zu erhöhen oder zu ermäßigen. Punkt III. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
IV.
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen
Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme
zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos
nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen,
treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des
Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto
als geleistet.
b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 4 % über der Sekundärmarktrendite/Bund
lt statistischem Monatsheft der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen.
Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen,
aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten. Punkt IV. b) erster Satz
gilt nicht bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern.
V.
Vertragsrücktritt
a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug
(Pkt VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder
Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes
haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz
von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen
Schadens zu begehren.
b) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und
Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen
zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist -
vom Vertrag zurückzutreten.
c) Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück
oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der
Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen;
im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den
tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
VI.
Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen
in Höhe von pauschal € 10,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung
sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen
pro Halbjahr einen Betrag von € 3,70 zu ersetzen. Darüber hinaus sind
uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen
zu ersetzen, zB die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung
gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze
der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergibt. Punkt VI. 2.
Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
VII.
Lieferung, Transport, Annahmeverzug
a) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage
oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte
Zahlung von uns erbracht bzw organisiert. Dabei werden für Transport bzw
Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen
Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder
üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in
Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei
ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind
wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr
von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung
stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne
einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung
zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware anderweitig zu verwerten. Handelt es sich um eine verderbliche
Ware und ist Gefahr in Verzug, sind wir bei Annahmeverzug berechtigt, die Ware
ohne vorherige Androhung auf Rechnung des säumigen Kunden selbst zu einem
angemessenen Preis zu veräußern.
VIII.
Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen
Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe
an den Transporteur - auch bei Lieferung frei Bestimmungsort - auf den Käufer
über.
IX.
Lieferfrist
a) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der
Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind,
nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten,
Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
b) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu einer
Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
X.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
XI.
Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen
unserer Leistungs- bzw Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies
gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen,
Farben, Holz- und Furnierbild, Mase-rung und Struktur etc). Punkt XI. gilt nicht
bei Verbrauchergeschäften.
XII.
Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen
eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur
innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche
des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht
werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche
in Verzug geraten sind.
a) Im Sinne der § 377 f HGB ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich,
längstens aber binnen sechs Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte
Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen
nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich
bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens
aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt
die Ware als genehmigt. Der Punkt XII. a) und b) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XIII.
Schadenersatz
a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw
grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
b) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei
Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AVLH enthaltenen oder sonst vereinbarten
Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch
neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
c) Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw vor Installation
von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage
bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für
verloren gegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden
die Verantwortung zu tragen hat.
d) Punkt XIII. a) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht für
Personenschäden und für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen
Sachen. Punkt XIII. a) 2. Satz, b) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften
nicht.
XIV.
Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XV.
Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
b) Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor,
wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind
wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, angefallene Transport-
und Manipulationsspesen zu verrechnen.
c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung
sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet , erwirbt er
dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den
anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.
d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden
noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger
Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht
geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel
mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen
Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware verfügen.
f) Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere
für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
XVI.
Forderungsabtretungen
a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine
Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung
oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung
unserer Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns
gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse
abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige
Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG
bereits jetzt an uns abgetreten.
b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung
nicht abgetreten werden.
XVII.
Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen
der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur
eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt. Punkt XVII.
gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XVIII.
Terminsverlust
a) Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten
hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer
Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung
sofort fällig werden.
b) Punkt XVIII. a) gilt bei Verbrauchergeschäften soweit wir unsere Leistung
vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung
des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden
unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des
Terminsverlustes gemahnt haben.
XIX.
Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien
vereinbar en österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung
aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres
Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich
zuständig.
Punkt XIX. letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XX.
Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen
personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden.
b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse
bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft
nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen
, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt
bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
c) Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie
Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges
Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs-
oder Verwertungsrechte.
XXI.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit
der Bedingungen im übrigen nicht.
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